KG - Beschluss vom 27.01.2015
24 U 169/13
Normen:
RVG § 32 Abs. 2; GKG § 68 Abs. 1 S. 5; GKG § 66 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 10/11

Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen Streitwertbeschluss des Oberlandesgerichts

KG, Beschluss vom 27.01.2015 - Aktenzeichen 24 U 169/13

DRsp Nr. 2015/20163

Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen Streitwertbeschluss des Oberlandesgerichts

Eine Streitwertbeschwerde gegen eine Erstentscheidung des Oberlandesgerichts ist gem. §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG nicht statthaft.

1. Die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 06.01.2015 gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 22.12.2014 wird verworfen. Die - hilfsweise darin zu sehende - Gegenvorstellung führt zu keiner Abänderung der Entscheidung.

2. Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2; GKG § 68 Abs. 1 S. 5; GKG § 66 Abs. 3 S. 3;

Gründe: