1. Die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 06.01.2015 gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 22.12.2014 wird verworfen. Die - hilfsweise darin zu sehende - Gegenvorstellung führt zu keiner Abänderung der Entscheidung.
2. Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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