Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gegen diese Entscheidung ist keine Beschwerde gegeben (§ 304 Abs. 4 StPO).
I. Die Staatsanwaltschaft Stade hat gegen den Angeklagten F. sowie gegen weitere Mitangeklagte vor der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Stade Anklage wegen bandenmäßigen Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erhoben. Die Hauptverhandlung hat bereits im Oktober 2010 begonnen und dauert an. Am 16.04.2012 hat die Kammer das Verfahren gegen den Angeklagten F. abgetrennt und die Hauptverhandlung gegen ihn ausgesetzt, da er verhandlungsunfähig geworden und die Wiederherstellung seiner Verhandlungsfähigkeit nicht abzusehen sei.
Seine - beigeordnete - Verteidigerin hat am 17.04.2012 die Feststellung beantragt, ihre Reisen zu den im Ursprungsverfahren künftig stattfindenden Hauptverhandlungsterminen als erforderlich festzustellen.
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