OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.05.2011
13 Wx 3/11
Normen:
BerHG § 6 Abs. 2; RPflG § 11 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, - Vorinstanzaktenzeichen II UR 339/10
AG Königs Wusterhausen, - Vorinstanzaktenzeichen II UR 338/10

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Zurückweisung der Erinnerung gegen die Ablehnung der Bewilligung der Beratungshilfe

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.05.2011 - Aktenzeichen 13 Wx 3/11

DRsp Nr. 2011/9751

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Zurückweisung der Erinnerung gegen die Ablehnung der Bewilligung der Beratungshilfe

Gegen die Entscheidung des gemäß § 24 a Abs. 1 Nr. 1 RPflG zuständigen Rechtspflegers, mit der Beratungshilfe abgelehnt wird, ist nach der Regelung des § 6 Abs. 2 BerHG nur die unbefristete Erinnerung durch den Rechtssuchenden gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 RPflG statthaft. Hilft der Rechtspfleger der Erinnerung nicht ab, hat er die Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 S. 2 RPflG dem Richter vorzulegen, der über die Erinnerung endgültig entscheidet. Gegen dessen Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Eine Vorlage der Erinnerung an das Rechtsmittelgericht ist ebenso wenig wie eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts möglich (vgl. OLG Celle - 2 W 149/10 - 08.06.2010 -; OLG Stuttgart, JurBüro 1984, 124).

Die Beschwerde des Antragstellers vom 22. Februar 2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 27. Januar 2011 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Beschwerdewert: bis zu 600,00 €.

Normenkette:

BerHG § 6 Abs. 2; RPflG § 11 Abs. 1 S. 1;

Gründe: