Die Beschwerde der Beklagten vom 14. Juli 2010 wird als unzulässig verworfen.
Das Rechtsmittel des Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 300 € festgesetzt.
Die gegen den Beschluss des Landgerichts vom 17. Juli 2010 gerichteten Rechtsmittel der Beklagten und ihres Prozessbevollmächtigten sind unzulässig.
I. In dem o. g. Beschluss hat das Landgericht den Wert des Beschwerdegegenstands für die Berufung der Beklagten auf 222,13 € festgesetzt. Hiergegen hat die Beklagte zunächst Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, den Wert des Beschwerdegegenstands heraufzusetzen.
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