OLG Thüringen - Beschluss vom 05.07.2010
4 W 277/10
Normen:
GKG § 63 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Meiningen, vom 31.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 485/10

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung

OLG Thüringen, Beschluss vom 05.07.2010 - Aktenzeichen 4 W 277/10

DRsp Nr. 2010/15688

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung

1. Eine Streitwertbeschwerde gegen die nur vorläufige Streitwertfestsetzung ist unstatthaft; § 68 GKG ermöglicht ein Beschwerderecht erst bei endgültiger Streitwertfestsetzung. 2. Dem Feststellungsantrag auf Feststellung, dass die mit dem parallel gestellten Leistungsantrag geltend gemachte Forderung aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung herrührt, kommt für den Streitwert der Klage neben dem Leistungsantrag keine Bedeutung zu, weil er auf demselben Lebenssachverhalt beruht. Insoweit handelt es sich bei Leistungsantrag und Feststellungsantrag nicht um eine echte Klagehäufung.

Die Beschwerde wird als unstatthaft verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Der Beschwerdewert wird auf 45,- € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

Die - auf Herabsetzung des Streitwerts gerichtete - Beschwerde ist bereits unstatthaft.