OLG Köln - Beschluss vom 26.03.2010
5 W 9/10
Normen:
GKG § 63 Abs. 1 S. 2; GKG § 67; GKG § 68;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 01.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 OH 1/10

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung

OLG Köln, Beschluss vom 26.03.2010 - Aktenzeichen 5 W 9/10

DRsp Nr. 2010/10071

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung

1. Eine Beschwerde gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung gem. § 63 Abs. 1 GKG ist nur zulässig, soweit die betroffene Partei sich gegen die Höhe des von ihr zu zahlenden Kostenvorschusses für das gerichtliche Verfahren wendet. Durch eine angeblich zu niedrige Wertfestsetzung ist sie nicht beschwert. 2. Eine Beschwerde des Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten einer Partei aus eigenem Recht gegen die vorläufige Wertfestsetzung ist unzulässig (OLG Köln - 5 W 36/08 - 28.08.2008).

Tenor

Die Beschwerde vom 11. Februar 2010 gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 1. Februar 2010 (9 OH 1/10) wird - soweit ihr durch den Teilabhilfebeschluss des Landgerichts Bonn vom 12. März 2010 (9 OH 1/10) nicht abgeholfen worden ist - als unzulässig verworfen.

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 1 S. 2; GKG § 67; GKG § 68;

Gründe

Die Beschwerde ist, gleich ob man sie als Rechtsmittel der Antragstellerin oder als Rechtsmittel ihrer Verfahrensbevollmächtigten aus eigenem Recht auslegt, unzulässig.