Die Beschwerde vom 11. Februar 2010 gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 1. Februar 2010 (
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde ist, gleich ob man sie als Rechtsmittel der Antragstellerin oder als Rechtsmittel ihrer Verfahrensbevollmächtigten aus eigenem Recht auslegt, unzulässig.
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