OLG Saarbrücken - Beschluss vom 09.12.2010
4 W 287/10-52
Normen:
GKG § 63 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 25.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 409/10

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die vorläufige Festsetzung des Gebührenstreitwerts

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 09.12.2010 - Aktenzeichen 4 W 287/10-52

DRsp Nr. 2011/47

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die vorläufige Festsetzung des Gebührenstreitwerts

Die Beschwerde gegen die vorläufige Festsetzung des Gebührenstreitwertes ist gemäß § 63 I 2 GKG nicht statthaft.

1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 25.11.2010 - 6 O 409/10 - wird als unzulässig verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.600 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Gebührenstreitwert gemäß § 63 I 1 GKG vorläufig auf 250.000 € festgesetzt. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger Beschwerde eingelegt mit dem Ziel einer Herabsetzung dieses Streitwertes, den er mit 60.000 € angegeben hat.