Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Mainz vom 17.3.2010 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 361,00 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist nicht zulässig, da die Beschwerdesumme des § 61 I FamFG von 600,00 € nicht erreicht wird. Die der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zustehende Gebühr aus einem Gegenstandswert von 3.000,00 €, § 48 I FamGKG, beläuft sich auf 189,00 € x 1,3 = 245,70 €. Zuzüglich einer Kostenpauschale von 20,00 € ergeben sich 265,70 € x 119 % (Mehrwertsteuer) = 316,18 €. Die noch anfallende halbe Gerichtsgebühr bei einem Gegenstandswert von 3.000,00 € beläuft sich auf 44,50 €, so dass sich insgesamt Kosten von 360,68 € ergeben.
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