OLG München - Beschluss vom 27.08.2009
Verg 04/09
Normen:
GWB § 116; RVG -VV 2300;
Vorinstanzen:
Vergabekammer Nordbayern, vom 24.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 21.VK-3194-55/08

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung und Höhe der Geschäftsgebühr im Vergabenachprüfungsverfahren

OLG München, Beschluss vom 27.08.2009 - Aktenzeichen Verg 04/09

DRsp Nr. 2010/19468

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung und Höhe der Geschäftsgebühr im Vergabenachprüfungsverfahren

1. Ein Kostenfestsetzungsbeschluss der Vergabekammer ist ein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt, gegen den abweichend vom allgemeinen Verwaltungsrechtsweg nach den §§ 40 ff VwGO die sofortige Beschwerde nach §§ 116 ff. GWB zum zuständigen Vergabesenat statthaft ist. 2. In einem umfangreichen und schwierigen Vergabenachprüfungsverfahren ist es nicht zu beanstanden, wenn der Verfahrensbevollmächtigte eines Wettbewerbers das ihm eingeräumte Gebührenbestimmungsrecht dahingehend ausübt, dass er eine 2,3 Geschäftsgebühr geltend macht.

I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Vergabekammer Nordbayern vom 24. März 2009 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.743,74 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 116; RVG -VV 2300;

Gründe: