KG - Beschluss vom 07.10.2010
19 UF 55/10
Normen:
FamFG § 57; FamFG § 70 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 576
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 13.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 141 F 14778/10

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren

KG, Beschluss vom 07.10.2010 - Aktenzeichen 19 UF 55/10

DRsp Nr. 2010/20297

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren

1. Die Beschwerde gegen die in dem Beschluss über die einstweilige Anordnung getroffene Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn die Entscheidung in der Hauptsache gemäß § 57 FamFG nicht anfechtbar ist. 2. Der Ausschluss der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 4 FamFG erfasst auch die im Anordnungsverfahren ergangene Kostenentscheidung.

Die Beschwerde des Vaters gegen die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 13. Juli 2010 wird unter Zurückweisung seines Wiedereinsetzungsantrages als unzulässig verworfen.

Der Vater hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von bis zu 700 € zu tragen.

Normenkette:

FamFG § 57; FamFG § 70 Abs. 4;

Gründe:

Die Beschwerde des Vaters, mit der er sich gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts in dem Beschluss über den Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 13. Juli 2010 wendet, ist unzulässig.