OLG Düsseldorf - Beschluss vom 03.01.2011
VII-Verg 42/10
Normen:
GWB § 116 Abs. 1;
Vorinstanzen:
Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf, vom 15.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen VK -26/2010-B

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung der Vergabekammer; Hinzuziehung eines anwaltlichen Vertreters durch den öffentlichen Auftraggeber im Vergabeverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.01.2011 - Aktenzeichen VII-Verg 42/10

DRsp Nr. 2011/3269

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung der Vergabekammer; Hinzuziehung eines anwaltlichen Vertreters durch den öffentlichen Auftraggeber im Vergabeverfahren

1. Gegen die Kostenentscheidung der Vergabekammer oder den Ausspruch, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts notwendig bzw. nicht notwendig war, ist die Beschwerde gem. § 116 Abs. 1 GWB grundsätzlich statthaft. 2. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch den öffentlichen Auftraggeber ist im Vergabenachprüfungsverfahren nur insoweit notwendig, als icht der originäre Aufgabenkreis des Auftraggebers betroffen ist. Dies ist der Fall (und damit die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts notwendig), wenn zu beurteilen ist, ob der öffentliche Auftraggeber in vergaberechtswidriger Weise die Vervollständigung von Nachweisen zugelassen oder ob er willkürlich eine bereits getroffene Eignungseinschätzung, auf die die Beteiligten vertrauen durften, rückgängig gemacht hat. 3. Dies bedarf jedenfalls dann nicht der Nachprüfung, wenn die Vergabekammer bereits vorab den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt hat, dass der Streitfall überdurchschnittliche rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten aufweist. In einem solchen Fall kann auch von dem öffentlichen Auftraggeber nicht erwartet werden, dass er sich ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts über diese Einschätzung hinwegsetzt.

Tenor