KG - Beschluss vom 27.01.2011
9 W 94/10
Normen:
KostO § 156 Abs. 6;
Fundstellen:
FGPrax 2011, 197
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 82 T 515/09

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Kostenberechnung bei liquidationsloser Vollbeendigung der Kostenschuldnerin

KG, Beschluss vom 27.01.2011 - Aktenzeichen 9 W 94/10

DRsp Nr. 2011/5132

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Kostenberechnung bei liquidationsloser Vollbeendigung der Kostenschuldnerin

Das Verfahren nach § 156 Abs. 6 KostO setzt die Existenz des Kostenschuldners voraus.

Die weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.

Normenkette:

KostO § 156 Abs. 6;

Gründe:

I. Die weitere Beschwerde (§§ 156 Abs. 6 S. 2, 156 Abs. 2 KostO a.F.) ist unzulässig und daher zu verwerfen.

1. Auf das Verfahren ist § 156 KostO a.F. anzuwenden, da nach Art. 111 FGG -RG auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des "Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" eingeleitet worden sind, noch die vor Inkrafttreten des Gesetzes am 1. September 2009 geltenden Vorschriften anzuwenden sind. Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts ist am 11. Juni 2009 und damit vor dem Stichtag bei dem Landgericht eingegangen.

2. Die weitere Beschwerde nach § 156 Abs. 2 KostO a.F. ist nicht zulässig, da die Kostenschuldnerin aufgrund der liquidationslosen Vollbeendigung der Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit verloren hat und damit eine Verfahrensvoraussetzung fehlt.