Die weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
I. Die weitere Beschwerde (§§ 156 Abs. 6 S. 2, 156 Abs. 2 KostO a.F.) ist unzulässig und daher zu verwerfen.
1. Auf das Verfahren ist § 156 KostO a.F. anzuwenden, da nach Art.
2. Die weitere Beschwerde nach § 156 Abs. 2 KostO a.F. ist nicht zulässig, da die Kostenschuldnerin aufgrund der liquidationslosen Vollbeendigung der Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit verloren hat und damit eine Verfahrensvoraussetzung fehlt.
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