OLG Saarbrücken - Beschluss vom 06.01.2011
4 W 310/10-57
Normen:
ZPO § 109 Abs. 1; RPflG § 11 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 21.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 440/02

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Fristsetzung gemäß § 109 Abs. 1 ZPO durch den Rechtspfleger

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 06.01.2011 - Aktenzeichen 4 W 310/10-57

DRsp Nr. 2011/6039

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Fristsetzung gemäß § 109 Abs. 1 ZPO durch den Rechtspfleger

Eine gem. § 109 Abs. 1 ZPO erfolgte Fristsetzung des Rechtspflegers ist nur mit Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG anfechtbar. Hilft der Rechtspfleger dieser nicht ab, so hat er sie gem. § 11 Abs. 2 S. 3 RPflG dem Richter vorzulegen. Erfolgt stattdessen die Vorlage an das Oberlandesgericht, so führt dies nicht zur Zulässigkeit der für die Fristsetzung des § 109 Abs. 1 ZPO nicht vorgesehenen sofortigen Beschwerde.

Der Vorlagebeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Saarbrücken vom 21.12.2010 - 3 O 440/02 - wird aufgehoben.

Die Sache wird zur Entscheidung über den Rechtsbehelf des Klägers vom 18.11.2010 an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 109 Abs. 1; RPflG § 11 Abs. 2 S. 3;

Gründe: