OLG Zweibrücken - Beschluss vom 03.09.2009
7 W 57/09
Normen:
GKG § 66 Abs 3; GKG § 68; GKG § 49a Abs. 1;
Fundstellen:
AGS 2009, 606
BauR 2010, 832
JurBüro 2010, 36
ZMR 2010, 141
ZWE 2010, 191
Vorinstanzen:
LG Landau, vom 26.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 2/09
AG Landau - 5 C 25/08,

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das Landgericht als Berufungsgericht; Höhe des Streitwerts in Wohnungseigentumssachen betreffend die Wirksamkeit der Kündigung des Verwaltervertrages

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.09.2009 - Aktenzeichen 7 W 57/09

DRsp Nr. 2010/1436

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das Landgericht als Berufungsgericht; Höhe des Streitwerts in Wohnungseigentumssachen betreffend die Wirksamkeit der Kündigung des Verwaltervertrages

1. Hat das Landgericht als Berufungsgericht entschieden, so ist gegen seine Festsetzung des Streitwerts die Beschwerde zum Oberlandesgericht eröffnet. 2. In einer Wohnungseigentumssache, die auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung des Verwaltervertragsverhältnisses gerichtet ist, ist der Streitwert nach der Höhe der Verwaltervergütung zu bemessen, die auf die Zeit nach der Kündigung entfällt.

I. Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 24. Juni 2009 wird der Streitwertbeschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 26. Mai 2009 wie folgt geändert:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.328,00 € festgesetzt.

II. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 66 Abs 3; GKG § 68; GKG § 49a Abs. 1;

Gründe: