Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) statthafte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss der 2. Zivilkammer (Berufungskammer) des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 26. August 2008 ist gemäß §§ 68 Abs. 1, 66 Abs. 3 GKG zulässig.
Der Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen die im zweiten Rechtszug getroffene Entscheidung des Landgerichts steht nicht die Vorschrift des § 567 Abs. 1 ZPO entgegen, da das Verfahren für Streitwertbeschwerden in den §§ 66 und 68 GKG gesondert und eigenständig geregelt ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 68 GKG, Rdnr. 3; OLG Koblenz, JurBüro 2002, 310).
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