OLG Karlsruhe - Beschluss vom 19.10.2009
4 W 41/09
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 02.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 227/08

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts nach Erklärung des Einverständnisses einer Partei

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.10.2009 - Aktenzeichen 4 W 41/09

DRsp Nr. 2010/21012

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts nach Erklärung des Einverständnisses einer Partei

Das "Einverständnis" einer Partei oder eines Prozessbevollmächtigten mit einem bestimmten Streitwert, den das Gericht festsetzen will, hat den Charakter einer Anregung oder einer unverbindlichen Stellungnahme. Unter Umständen kann das "Einverständnis" Bedeutung für eine gerichtliche Schätzung des Wertes haben. Die Partei ist jedoch nicht gehindert, gegen die - mit ihrem "Einverständnis" erfolgte - Wertfestsetzung Beschwerde einzulegen.

Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 02.07.2009 - 6 O 227/08 A - (Streitwertfestsetzung) dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für das Verfahren vor dem Landgericht auf 130.000,00 € festgesetzt wird.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Die Kläger haben im Verfahren vor dem Landgericht Ansprüche gegen den Beklagten wegen einer Erbauseinandersetzung geltend gemacht. Der Beklagte ist Testamentsvollstrecker für den Nachlass des am 29.07.1995 verstorbenen Erblassers G.. Die drei Kläger sind Miterben zu je 1/9, nachdem ihnen die entsprechenden Erbteile von ihrer Mutter (ursprüngliche Miterbin) im Jahr 2003 übertragen wurden. An der Erbengemeinschaft sind außer den Klägern noch drei weitere Miterben (mit Anteilen zu je 2/9) beteiligt.