OLG Koblenz - Beschluss vom 29.01.2007
14 W 37/07
Normen:
GKG § 5 a.F. § 66 § 71 § 72 ; ZPO § 567 § 568 ; GVG § 75 ;
Fundstellen:
JurBüro 2007, 212
OLGReport-Koblenz 2007, 474
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 18.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 354/03
AG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 132 C 1584/03

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Entscheidung über den Kostenansatz für Einberufungsverfahren

OLG Koblenz, Beschluss vom 29.01.2007 - Aktenzeichen 14 W 37/07

DRsp Nr. 2008/23730

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Entscheidung über den Kostenansatz für Einberufungsverfahren

»1. Die Erinnerungsentscheidung über den Kostenansatz für ein Berufungsverfahren beim LG kann nach neuem Recht mit der Beschwerde zum OLG angefochten werden (gegen OLG Celle AGS 2006, 245).2. Auf eine Kostenansatzbeschwerde in einem vor dem 1.7.2004 anhängig gewordenen Berufungsverfahren ist das alte GKG auch dann weiter anzuwenden wenn die Beschwerde nach dem 30.6.2004 eingelegt wurde (Anschluss an BGH v. 17.5.2006 - XII ZB 233/05, BGHReport 2006, 1138 = MDR 2007, 115).3. Ist eine Beschwerde demzufolge nach § 5 Abs. 2 Satz 2 GKG a.F. ausgeschlossen, kann die landgerichtliche Entscheidung über die Erinnerung gleichwohl mit der Beschwerde zum OLG angefochten werden, wenn beim LG der funktionell unzuständige Einzelrichter nach neuem Recht (§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG n.F.) über die Erinnerung entschieden hat (Grundsatz der Meistbegünstigung).4. Im Hinblick auf § 5 Abs. 2 Satz 2 GKG a.F. ist dem OLG jedoch eine eigene Sachentscheidung verwehrt; hierzu ist allein das LG in der Besetzung mit drei Berufsrichtern befugt.«

Normenkette:

GKG § 5 a.F. § 66 § 71 § 72 ; ZPO § 567 § 568 ; GVG § 75 ;

Gründe: