OLG Düsseldorf - Beschluss vom 09.07.2009
I-10 W 59/09
Normen:
GKG § 63; GKG § 67 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 06.05.2009

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorschusszahlung auf die Gerichtskosten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.07.2009 - Aktenzeichen I-10 W 59/09

DRsp Nr. 2009/24118

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorschusszahlung auf die Gerichtskosten

1. Die Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorschusszahlung gem. § 67 Abs. 1 GKG setzt einen förmlichen Beschluss des Gerichts nach § 63 GKG voraus, durch den die Tätigkeit des Gerichts von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht wird. 2. Die Beschwerde gegen die Bestimmung eines Vorschusses durch den Kostenbeamten ist zwar zulässig, jedoch jedenfalls dann unbegründet, wenn der Kostenbeamte den Vorschuss aufgrund der richterlichen Festsetzung des Streitwertes berechnet hat.

Tenor:

Die Beschwerde des Vorschussschuldners gegen die Vorschussrechnung des Landgerichts Düsseldorf vom 06.05.2009 (Bl. Ia GA) wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 63; GKG § 67 Abs. 1;

Gründe:

I.

Soweit die Beschwerde gegen die Höhe des mit Vorschussrechnung vom 06.05.2009 angeforderten Vorschusses auf § 67 GKG gestützt wird, ist sie unzulässig.