OLG Köln - Beschluss vom 30.04.2009
15 W 22/09
Normen:
ZPO § 567 Abs. 1; GKG § 67;
Fundstellen:
BauR 2009, 1336
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 12.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen H 9/08

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Anforderung eines Vorschusses für die Kosten einer Beweisaufnahme

OLG Köln, Beschluss vom 30.04.2009 - Aktenzeichen 15 W 22/09

DRsp Nr. 2009/17764

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Anforderung eines Vorschusses für die Kosten einer Beweisaufnahme

Gegen die Anforderung eines Vorschusses für die Kosten einer Beweisaufnahme ist eine Beschwerdemöglichkeit weder nach § 67 GKG, noch nach § 567 Abs. 1 ZPO eröffnet.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 19.12.2008 gegen die Höhe der mit Beschluss des Landgerichts Köln vom 12.12.2008 - 14 OH 9/08 - angeordneten Vorschusszahlung wird als unzulässig verworfen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

ZPO § 567 Abs. 1; GKG § 67;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.