Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 19.12.2008 gegen die Höhe der mit Beschluss des Landgerichts Köln vom 12.12.2008 - 14 OH 9/08 - angeordneten Vorschusszahlung wird als unzulässig verworfen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde ist unzulässig.
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