OLG Bremen - Beschluss vom 22.11.2010
4 WF 151/10
Normen:
FamFG § 137 Abs. 2; FamFG § 140 Abs. 6; FamFG § 58;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 753
NJW-RR 2011, 294
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 22.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 63 F 3768/10

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Abtrennung einer Folgesache

OLG Bremen, Beschluss vom 22.11.2010 - Aktenzeichen 4 WF 151/10

DRsp Nr. 2010/20534

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Abtrennung einer Folgesache

Die Entscheidung des Familiengerichts, einen als Folgesache im Scheidungsverfahren anhängig gemachten Antrag wegen Nichteinhaltung der Frist gemäß § 137 Abs. 2 FamFG als gesondertes Verfahren zu führen, ist nur im Rahmen eines Rechtsmittels gegen den Scheidungsbeschluss überprüfbar.

Die Beschwerde des Antragstellers vom 03.11.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bremen vom 22.09.2010 (Gesch.-Nr. 63 F 3768/10 UE) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 137 Abs. 2; FamFG § 140 Abs. 6; FamFG § 58;

Gründe: