OLG Rostock - Beschluss vom 04.02.2013
3 U 101/10
Normen:
RVG § 32 Abs. 2; GKG § 63; GKG § 66; GKG § 68;
Vorinstanzen:
LG Stralsund, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 462/06

Zulässigkeit der Beschwerde eines Rechtsanwalts gegen die Streitwertfestsetzung

OLG Rostock, Beschluss vom 04.02.2013 - Aktenzeichen 3 U 101/10

DRsp Nr. 2014/13206

Zulässigkeit der Beschwerde eines Rechtsanwalts gegen die Streitwertfestsetzung

Hat das Gericht einen Streitwert festgesetzt, der auch für die Gebühren des Rechtsanwaltes maßgeblich ist, steht auch dem Rechtsanwalt gegen diesen Beschluss ein Beschwerderecht im eigenen Namen gemäß § 32 Abs. 2 RVG zu.

Auf die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Beschluss des Senats vom 29.09.2011 abgeändert und der Streitwert des Berufungsverfahrens auf 50.255,00 €, der des Vergleichs auf 86.855,00 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2; GKG § 63; GKG § 66; GKG § 68;

Gründe: