1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 27.01.2011 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 27.01.2011 wird als unzulässig verworfen.
3. Das Beschwerdeverfahren ist jeweils gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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