OLG Rostock - Beschluss vom 28.03.2011
3 W 52/11
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Stralsund, vom 27.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 256/10

Zulässigkeit der Beschwerde einer Prozesspartei gegen die zu niedrige Streitwertfestsetzung

OLG Rostock, Beschluss vom 28.03.2011 - Aktenzeichen 3 W 52/11

DRsp Nr. 2011/9392

Zulässigkeit der Beschwerde einer Prozesspartei gegen die zu niedrige Streitwertfestsetzung

Eine Partei selbst wird regelmäßig nur durch einen zu hohen, nicht jedoch durch einen zu niedrig festgesetzten Streitwert beschwert.

1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 27.01.2011 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 27.01.2011 wird als unzulässig verworfen.

3. Das Beschwerdeverfahren ist jeweils gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 S. 1;

Gründe: