OLG Celle - Beschluss vom 08.02.2011
13 W 11/11
Normen:
GKG § 68;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 11.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 262/10

Zulässigkeit der Beschwerde einer Partei gegen die Festsetzung des Streitwerts

OLG Celle, Beschluss vom 08.02.2011 - Aktenzeichen 13 W 11/11

DRsp Nr. 2011/2401

Zulässigkeit der Beschwerde einer Partei gegen die Festsetzung des Streitwerts

1. Eine Partei kann sich in der Regel nur über eine zu hohe Wertfestsetzung beschweren. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind bei einer unzulässigen Streitwertbeschwerde dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Die Beschwerde der Verfügungsklägerin gegen den Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 11. Januar 2011 wird als unzulässig verworfen.

Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

GKG § 68;

Gründe: