OLG Köln - Beschluss vom 13.07.2018
5 W 10/18
Normen:
RVG § 4a Abs. 1; ZPO § 121; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
NJW-RR 2019, 179
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 05.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 331/16

Zulässigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe bei Vereinbarung eines Erfolgshonorars

OLG Köln, Beschluss vom 13.07.2018 - Aktenzeichen 5 W 10/18

DRsp Nr. 2018/16917

Zulässigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe bei Vereinbarung eines Erfolgshonorars

Hat eine Prozesspartei mit ihrem Prozessbevollmächtigten eine Erfolgshonorarvereinbarung getroffen, so ist ihr zwar im Falle der Erfolgsaussicht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, der Prozessbevollmächtigter jedoch nicht beizuordnen, da anderenfalls die Vereinbarung eines Erfolgshonorars gegenstandslos und ohne Folgen wäre.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 16.4.2018 gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 5.4.2018 - 25 O 331/16 - wird der angefochtene Beschluss aufgehoben.

Die Beiordnung der Prozessbevollmächtigten des Klägers, die das Landgericht bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 5.4.2017 vorgenommen hat, wird aufgehoben.

Normenkette:

RVG § 4a Abs. 1; ZPO § 121; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers, die mit dem Kläger ein Erfolgshonorar vereinbart haben, werden dadurch, dass das Landgericht sie dem Kläger bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beigeordnet hat, beschwert. Die Beiordnung ist für sie im Hinblick auf die Regelung in § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nachteilig.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.