Auf die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 16.4.2018 gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 5.4.2018 -
Die Beiordnung der Prozessbevollmächtigten des Klägers, die das Landgericht bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 5.4.2017 vorgenommen hat, wird aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers, die mit dem Kläger ein Erfolgshonorar vereinbart haben, werden dadurch, dass das Landgericht sie dem Kläger bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beigeordnet hat, beschwert. Die Beiordnung ist für sie im Hinblick auf die Regelung in § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nachteilig.
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|