BGH - Beschluß vom 18.10.1990
IX ZR 246/89
Normen:
BRAGO § 130 Abs. 1 ; ZPO § 126 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AnwBl 1991, 168
BB 1990, 1514
BGHR BRAGO § 130 Einredeausschluß 1
BGHR ZPO § 126 Abs. 2 Einredeausschluß 1
JurBüro 1991, 714
LM § 126 ZPO Nr. 3
MDR 1991, 47
NJW 1990, 2754
NJW-RR 1991, 254
Rpfleger 1991, 26
WM 1990, 1642

Zulässigkeit der Aufrechnung mit dem Hauptsacheanspruch

BGH, Beschluß vom 18.10.1990 - Aktenzeichen IX ZR 246/89

DRsp Nr. 1996/8599

Zulässigkeit der Aufrechnung mit dem Hauptsacheanspruch

»1 Der Einredeausschluß des § 126 Abs. 2 Satz l ZPO ist verfassungsrechtlich auch dann nicht zu beanstanden, wenn der beigeordnete Rechtsanwalt durch die Bundes- oder Landeskasse vergütet wird und sein Anspruch gegen den Gegner gemäß § 130 Abs. 1 BRAGO auf dieses übergeht.«

Normenkette:

BRAGO § 130 Abs. 1 ; ZPO § 126 Abs. 2 ;

Gründe

Die nach § 8 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrO, § 130 Abs. 2 BRAGO, § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung ist nicht begründet. Die mit Schriftsatz vom 24. Juli 1990 erklärte Aufrechnung des Klägers mit dem ihm gegen die Beklagte rechtskräftig zuerkannten Hauptsacheanspruch ist als "Einrede aus der Person der Partei" nach § 126 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht zulässig. Hierauf kann sich auch die Bundeskasse berufen, auf die der Anspruch des Revisionsanwalts der Beklagten nach § 130 Abs. 1 BRAGO übergegangen ist.