Zulässigkeit der Aufrechnung mit dem Hauptsacheanspruch
BGH, Beschluß vom 18.10.1990 - Aktenzeichen IX ZR 246/89
DRsp Nr. 1996/8599
Zulässigkeit der Aufrechnung mit dem Hauptsacheanspruch
»1 Der Einredeausschluß des § 126 Abs. 2 Satz l ZPO ist verfassungsrechtlich auch dann nicht zu beanstanden, wenn der beigeordnete Rechtsanwalt durch die Bundes- oder Landeskasse vergütet wird und sein Anspruch gegen den Gegner gemäß § 130 Abs. 1BRAGO auf dieses übergeht.«
Die nach § 8 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Nr. 4JBeitrO, § 130 Abs. 2BRAGO, § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung ist nicht begründet. Die mit Schriftsatz vom 24. Juli 1990 erklärte Aufrechnung des Klägers mit dem ihm gegen die Beklagte rechtskräftig zuerkannten Hauptsacheanspruch ist als "Einrede aus der Person der Partei" nach § 126 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht zulässig. Hierauf kann sich auch die Bundeskasse berufen, auf die der Anspruch des Revisionsanwalts der Beklagten nach § 130 Abs. 1BRAGO übergegangen ist.
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