BGH - Urteil vom 04.12.2008
IX ZR 218/07
Normen:
BGB § 407; BRAO § 49b Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2009, 491
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 26.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 S 21/07
AG Mannheim, vom 09.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 C 248/06

Zulässigkeit der Abtretung von Vergütungsansprüchen eines Rechtsanwalts mit Zustimmung des Schuldners

BGH, Urteil vom 04.12.2008 - Aktenzeichen IX ZR 218/07

DRsp Nr. 2008/24146

Zulässigkeit der Abtretung von Vergütungsansprüchen eines Rechtsanwalts mit Zustimmung des Schuldners

1. Vergütungsansprüche von Rechtsanwälten konnten mit wirksamer Zustimmung des Schuldners auch schon vor der Änderung des § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB zum 18.12.2007 an Nichtanwälte abgetreten werden, ohne dass es auf einer rechtskräftige Feststellung der Forderung und einen erfolglosen Vollstreckungsversuch ankam. 2. Eine Rechtsschutzversicherung wird im Umfang der geschuldeten und erbrachten Erstattung von Anwaltskosten durch den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners nach § 5 Abs. 3 Buchst. g ARB 2001 auch dann von der Leistung frei, wenn der Prozessbevollmächtigte aufgrund einer Forderungsabtretung nicht mehr forderungsberechtigt ist.

Normenkette:

BGB § 407; BRAO § 49b Abs. 4 S. 2;

Tatbestand:

Die Ehefrau des Klägers war bei der beklagten Gesellschaft rechtsschutzversichert. Der Kläger verlangt von der Beklagten aus diesem Versicherungsverhältnis die Freistellung von 2.628,56 EUR Anwaltskosten, die ihm bei außergerichtlicher Regulierung eines Verkehrsunfallschadens entstanden sind.

Der Kläger ließ sich nach Mandatswechsel in der Schadenssache von einer Rechtsanwaltssozietät vertreten, die ihren Vergütungsanspruch der C. GmbH abgetreten hat. Diese GmbH lässt ihre Forderungen durch die D. AG einziehen.