BGH - Urteil vom 04.12.2008
IX ZR 200/07
Normen:
StGB § 203 Abs. 1 Nr. 6; GG Art. 103 Abs. 2; BRAO § 49b Abs. 4 S. 3, 4; BGB § 267; BGB § 402; BGB § 410 Abs. 2; RVG § 10 Abs. 1; RVG § 14; ARB 2000 § 5 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 24.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 24 S 27/07
AG Köln, vom 29.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 147 C 262/06

Zulässigkeit der Abtretung von Vergütungsansprüchen eines Rechtsanwalts mit Zustimmung des Schuldners

BGH, Urteil vom 04.12.2008 - Aktenzeichen IX ZR 200/07

DRsp Nr. 2008/24144

Zulässigkeit der Abtretung von Vergütungsansprüchen eines Rechtsanwalts mit Zustimmung des Schuldners

Vergütungsansprüche von Rechtsanwälten konnten mit wirksamer Zustimmung des Schuldners auch schon vor der Änderung des § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB zum 18.12.2007 an Nichtanwälte abgetreten werden, ohne dass es auf einer rechtskräftige Feststellung der Forderung und einen erfolglosen Vollstreckungsversuch ankam.

Normenkette:

StGB § 203 Abs. 1 Nr. 6; GG Art. 103 Abs. 2; BRAO § 49b Abs. 4 S. 3, 4; BGB § 267; BGB § 402; BGB § 410 Abs. 2; RVG § 10 Abs. 1; RVG § 14; ARB 2000 § 5 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger ließ sich zur Verteidigung gegen eine Werklohnforderung über 2.254,17 EUR vorgerichtlich und im Prozess von dem Rechtsanwalt T. vertreten. Die Beklagte erteilte als Schadenabwicklungsunternehmen des klägerischen Rechtsschutzversicherers für diese Angelegenheit Deckungszusage. Rechtsanwalt T. setzte für seine außergerichtlichen Bemühungen mit Berechnung vom 27. Juli 2006 eine 1,3-fache Geschäftsgebühr (Nr. 2400 RVG VV) an und verlangte für seine prozessuale Tätigkeit als Vorschuss eine 0,65-fache Verfahrensgebühr (Nr. 3100 RVG VV) sowie eine 1,2-fache Terminsgebühr (Nr. 3104 RVG VV). Einschließlich der Erstattung von Auslagen und Umsatzsteuer belief sich die anwaltliche Forderung gegen den Kläger auf 634,69 EUR.