Der Kläger ließ sich zur Verteidigung gegen eine Werklohnforderung über 2.254,17 EUR vorgerichtlich und im Prozess von dem Rechtsanwalt T. vertreten. Die Beklagte erteilte als Schadenabwicklungsunternehmen des klägerischen Rechtsschutzversicherers für diese Angelegenheit Deckungszusage. Rechtsanwalt T. setzte für seine außergerichtlichen Bemühungen mit Berechnung vom 27. Juli 2006 eine 1,3-fache Geschäftsgebühr (Nr. 2400 RVG VV) an und verlangte für seine prozessuale Tätigkeit als Vorschuss eine 0,65-fache Verfahrensgebühr (Nr. 3100 RVG VV) sowie eine 1,2-fache Terminsgebühr (Nr. 3104 RVG VV). Einschließlich der Erstattung von Auslagen und Umsatzsteuer belief sich die anwaltliche Forderung gegen den Kläger auf 634,69 EUR.
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