BGH - Urteil vom 09.06.2005
IX ZR 14/04
Normen:
BRAO § 49b Abs. 4 S. 1 ; BGB § 134 § 399 ; StGB § 203 Abs. 1 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 09.12.2003

Zulässigkeit der Abtretung einer anwaltlichen Honorarforderung

BGH, Urteil vom 09.06.2005 - Aktenzeichen IX ZR 14/04

DRsp Nr. 2005/10154

Zulässigkeit der Abtretung einer anwaltlichen Honorarforderung

Hat ein Rechtsanwalt bereits vor der Abtretung einer Honorarforderung eines anderen Rechtsanwalts an ihn von der Angelegenheit umfassend Kenntnis erlangt, so verstößt die zeitlich hierauf folgende Abtretung der Honorarforderung nicht gegen § 134 BGB i.V. mit § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB.

Normenkette:

BRAO § 49b Abs. 4 S. 1 ; BGB § 134 § 399 ; StGB § 203 Abs. 1 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Anwaltshonorar.

Der Beklagte beauftragte im August 2001 die Anwaltskanzlei R. und Dr. Ri. (nachfolgend: Zedentin) mit der Beratung bzw. Vertragsüberprüfung in einer Erbangelegenheit. Hierüber wurde unter dem 1. Oktober 2001 mit dem Betrag von 1.276,64 EUR abgerechnet. Der Beklagte zahlte in der Folgezeit auch auf Mahnung nicht. Die Zedentin beauftragte daraufhin am 12. November 2001 [GA 41; BU 12] die Kläger mit der Durchsetzung ihrer Forderung nebst Mahnkosten und Zinsen. Mit schriftlicher Abtretungsvereinbarung vom 1. Dezember 2001 trat sie - ohne Zustimmung des Beklagten - ihre Forderungen an die Kläger ab.

Die daraufhin erhobene Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.