Der Kläger wurde in einem sozialgerichtlichen Verfahren, in dem es um seine einkommensabhängige Beitragspflicht aus der freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung durch die AOK und eine Beitragsnachforderung ging, durch die Rechtsanwältin D. vertreten. Die Beklagte erteilte als Rechtsschutzversicherer des Klägers für diese Angelegenheit Deckungsschutz. Rechtsanwältin D. trat ihren Vergütungsanspruch an die C. GmbH ab. Diese GmbH lässt ihre Forderungen durch die D. AG einziehen.
Der Kläger unterzeichnete im Februar 2006 eine ihm von Rechtsanwältin D. vorgelegte Zustimmungserklärung folgenden Inhalts:
"Ich erkläre mich ausdrücklich einverstanden mit der
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