BGH - Urteil vom 04.12.2008
IX ZR 219/07
Normen:
BGB § 398 ; BRAO § 49b Abs. 4 S. 2 ; RVG § 14 ;
Fundstellen:
AGS 2009, 107
BGHReport 2009, 374
BRAK-Mitt 2009, 28
DStR 2009, 1283
DStRE 2009, 1031
FamRZ 2009, 324
MDR 2009, 292
MittdtschPatAnw 2009, 90
NJW-RR 2009, 490
NJW-Spezial 2009, 189
RVGreport 2009, 96
VersR 2009, 655
WM 2009, 187
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 31.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 24/07
AG Hannover, vom 20.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 434 C 9717/06

Zulässigkeit der Abtretung der Honoraransprüche eines Rechtsanwalts; Ausübung des Billigkeitsermessens zur Bestimmung einer Rahmengebühr durch den Zessionar

BGH, Urteil vom 04.12.2008 - Aktenzeichen IX ZR 219/07

DRsp Nr. 2008/24121

Zulässigkeit der Abtretung der Honoraransprüche eines Rechtsanwalts; Ausübung des Billigkeitsermessens zur Bestimmung einer Rahmengebühr durch den Zessionar

»Tritt ein Rechtsanwalt mit wirksamer Zustimmung des Mandanten Vergütungsansprüche an einen Dritten ab, so kann er an diesen jedenfalls nicht ohne Einverständnis des Mandanten das Billigkeitsermessen zur Bestimmung einer Rahmengebühr delegieren.«

Normenkette:

BGB § 398 ; BRAO § 49b Abs. 4 S. 2 ; RVG § 14 ;

Tatbestand:

Der Kläger wurde in einem sozialgerichtlichen Verfahren, in dem es um seine einkommensabhängige Beitragspflicht aus der freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung durch die AOK und eine Beitragsnachforderung ging, durch die Rechtsanwältin D. vertreten. Die Beklagte erteilte als Rechtsschutzversicherer des Klägers für diese Angelegenheit Deckungsschutz. Rechtsanwältin D. trat ihren Vergütungsanspruch an die C. GmbH ab. Diese GmbH lässt ihre Forderungen durch die D. AG einziehen.

Der Kläger unterzeichnete im Februar 2006 eine ihm von Rechtsanwältin D. vorgelegte Zustimmungserklärung folgenden Inhalts:

"Ich erkläre mich ausdrücklich einverstanden mit der