OLG Düsseldorf - Beschluss vom 18.02.2010
I-24 W 2/10
Normen:
GKG § 63 Abs. 3; RVG § 15 Abs. 2; RVG § 21; RVG -VV Vorb. 3 Abs. 6; BRAGO § 13 Abs. 5; BRAGO § 31; BRAGO § 47 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 19.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 231/02

Zulässigkeit der Abänderung einer Wertfestsetzung nach Zurückverweisung durch das Rechtsbeschwerdegericht

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.02.2010 - Aktenzeichen I-24 W 2/10

DRsp Nr. 2010/16759

Zulässigkeit der Abänderung einer Wertfestsetzung nach Zurückverweisung durch das Rechtsbeschwerdegericht

1. Die Abänderung einer Wertfestsetzung ist innerhalb der gesetzlichen Fristen nur für die nachgeordnete, nicht aber für die übergeordnete Instanz zulässig. 2. Liegen nach der zweiten Zurückverweisung einer Sache vom Rechtsbeschwerdegericht an das Beschwerdegericht zwischen dem ersten und dem dritten Beschwerdeverfahren mehr als zwei Jahre, findet eine Gebührenanrechnung nicht statt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels der Kostenfestsetzungsbeschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg –Rechtspflegerin- vom 19. November 2009 aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Auf Grund des Beschlusses des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. September 2008 sind von der Antragstellerin 3.690,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. September 2008 an die Antragsgegnerin zu erstatten.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin 53 % und die Antragsgegnerin 47 %.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 3; RVG § 15 Abs. 2; RVG § 21; RVG -VV Vorb. 3 Abs. 6; BRAGO § 13 Abs. 5; BRAGO § 31; BRAGO § 47 Abs. 2;

Gründe

I.