I.
Zugunsten der Kläger, die sich im Berufungsverfahren vor dem OLG Karlsruhe - Außensenate Freiburg - gegen ein Urteil des Landgerichts W. durch ihren schon in erster Instanz bevollmächtigten, in W. geschäftsansässigen Anwalt hatten vertreten lassen, hat das Landgericht Anwaltsreisekosten (Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld) zu Gerichtsterminen in Freiburg in Höhe von 2 x DM 143,20 = EURO 146,43 festgesetzt.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten, der sich auf § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO beruft.
II.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|