OLG Karlsruhe - Beschluss vom 21.09.2004
13 W 96/04
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 S. 2 ; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 1 ; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2005, 92

Zulässigkeit, aber keine Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten für das Berufungsverfahren nach In-Kraft-Treten des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.09.2004 - Aktenzeichen 13 W 96/04

DRsp Nr. 2004/17804

Zulässigkeit, aber keine Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten für das Berufungsverfahren nach In-Kraft-Treten des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes

»Auch nach In-Kraft-Treten des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes sind auch für das Berufungsverfahren Mehrkosten eines am betreffenden OLG zugelassenen, aber nicht an dessen Sitz ansässigen Rechtsanwaltes nach dem eindeutigen Wortlaut des § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO nicht erstattungsfähig.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 S. 2 ; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 1 ; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Zugunsten der Kläger, die sich im Berufungsverfahren vor dem OLG Karlsruhe - Außensenate Freiburg - gegen ein Urteil des Landgerichts W. durch ihren schon in erster Instanz bevollmächtigten, in W. geschäftsansässigen Anwalt hatten vertreten lassen, hat das Landgericht Anwaltsreisekosten (Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld) zu Gerichtsterminen in Freiburg in Höhe von 2 x DM 143,20 = EURO 146,43 festgesetzt.

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten, der sich auf § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO beruft.

II.