OLG München - Beschluss vom 08.07.2016
34 Sch 11/13
Normen:
RPflG § 11; ZPO § 104; RVG § 11; ZPO § 81; RVG § 11 Abs. 5; RPflG § 11 Abs. 2 S. 1;

Zulässiges Rechtsmittel gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des OberlandesgerichtsAblehnung der Festsetzung der anwaltlichen Vergütung wegen Erhebung von Einwendungen außerhalb des Gebührenrechts

OLG München, Beschluss vom 08.07.2016 - Aktenzeichen 34 Sch 11/13

DRsp Nr. 2016/16247

Zulässiges Rechtsmittel gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Oberlandesgerichts Ablehnung der Festsetzung der anwaltlichen Vergütung wegen Erhebung von Einwendungen außerhalb des Gebührenrechts

1. Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Oberlandesgerichts ist nur die befristete Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG statthaft. Hilft der Rechtspfleger nicht ab und legt er die Erinnerung dem Instanzgericht vor, so entscheidet dieses abschließend. Eine Festsetzung der Vergütung ist nach § 11 Abs. 5 RVG abzulehnen, soweit der Mandant Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben, es sei denn, dass der Einwand offensichtlich haltlos ist.

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RPflG § 11; ZPO § 104; RVG § 11; ZPO § 81; RVG § 11 Abs. 5; RPflG § 11 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I. Der Senat wies mit Beschluss vom 31.8.2015 den Antrag der von den Rechtsanwälten G. vertretenen Erinnerungsgegnerin (= Schiedsbeklagte, Antragstellerin im Aufhebungsverfahren) auf Aufhebung eines zu ihrem Nachteil ergangenen inländischen Schiedsspruchs zurück.