OLG Düsseldorf - Beschluss vom 07.09.2009
I-24 U 20/09
Normen:
BGB § 387; BGB § 667; BGB § 675; RVG § 4 a.F.; RVG -VV Nr. 3100; RVG -VV Nr. 2300;
Fundstellen:
JurBüro 2010, 84
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 458/07

Zulässiger Inhalt einer Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant; Anwaltsgebühren bei Betreiben eines Teilungsversteigerungsverfahrens nach Scheitern einer außergerichtilchen Auseinandersetzung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.09.2009 - Aktenzeichen I-24 U 20/09

DRsp Nr. 2009/24538

Zulässiger Inhalt einer Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant; Anwaltsgebühren bei Betreiben eines Teilungsversteigerungsverfahrens nach Scheitern einer außergerichtilchen Auseinandersetzung

1. In einer Vergütungsvereinbarung können der Anwalt und sein Mandant grundsätzlich für den gesamten Auftrag, der mehrere Gegenstände umfasst, einen Gegenstandswert festlegen und Modifikationen des Faktors gesetzlicher Gebühren vereinbaren. 2. Beauftragt der Mandant den Rechtsanwalt, ein Teilungsversteigerungsverfahren erst nach Scheitern einer außergerichtlichen Auseinandersetzung einzuleiten, so verdient der Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr nicht, wenn er vor dem Mandatsende Tätigkeit für ein solches Verfahren nicht entfaltet.

Tenor:

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückzuweisen. Dem Beklagten wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

2. Der für den 6. Oktober 2009 geplante Termin entfällt.

Normenkette:

BGB § 387; BGB § 667; BGB § 675; RVG § 4 a.F.; RVG -VV Nr. 3100; RVG -VV Nr. 2300;

Gründe:

I.