BGH - Beschluß vom 21.12.2006
I ZB 17/06
Normen:
ZPO § 93 ;
Fundstellen:
BB 2007, 1360
BGHReport 2007, 724
CR 2007, 594
GRUR 2007, 629
MDR 2007, 1162
NJW 2007, 3645
wrp 2007, 781
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 02.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen I-20 W 10/06
LG Düsseldorf, vom 26.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2a O 113/05

Zugang des Abmahnschreibens; Kostenentscheidung bei ungeklärtem Zugang des Abmahnschreibens

BGH, Beschluß vom 21.12.2006 - Aktenzeichen I ZB 17/06

DRsp Nr. 2007/9434

"Zugang des Abmahnschreibens"; Kostenentscheidung bei ungeklärtem Zugang des Abmahnschreibens

»Den Beklagten, der im Wettbewerbsprozess auf die Klageerhebung hin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat und geltend macht, ihm sei die Abmahnung des Klägers nicht zugegangen, trifft grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer dem Kläger die Prozesskosten auferlegenden Entscheidung nach § 93 ZPO. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast ist der Kläger lediglich gehalten, substantiiert darzulegen, dass das Abmahnschreiben abgesandt worden ist. Kann nicht festgestellt werden, ob das Abmahnschreiben dem Beklagten zugegangen ist oder nicht, ist für eine Kostenentscheidung nach § 93 ZPO kein Raum.«

Normenkette:

ZPO § 93 ;

Gründe:

I. Der Kläger hat Klage auf Unterlassung bestimmter Handlungen, Auskunftserteilung, Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Löschung eines Domain-Namens erhoben. Das Landgericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt und dem Beklagten eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt. Der Beklagte hat die erhobenen Ansprüche innerhalb der ihm gesetzten Frist unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt. Er hat geltend gemacht, er habe keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben, da ihn das von dem Kläger behauptete vorprozessuale Abmahnschreiben vom 25. Februar 2005 nicht erreicht habe.