OLG Hamm - Beschluss vom 13.08.2001
2 s Sbd 6 109/01
Normen:
BRAGO § 99 Abs. 1 ;

Zuerkennung einer Pauschvergütung in einem zwar nicht besonders schwierigen, aber besonders umfangreichen Schwurgerichtsverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 13.08.2001 - Aktenzeichen 2 s Sbd 6 109/01

DRsp Nr. 2003/5953

Zuerkennung einer Pauschvergütung in einem zwar nicht "besonders schwierigen", aber "besonders umfangreichen" Schwurgerichtsverfahren

Zur Zuerkennung einer Pauschvergütung in Nähe der Wahlverteidigerhöchstgebühr in einem Schwurgerichtsverfahren

Normenkette:

BRAGO § 99 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsteller war dem ehemaligen Angeklagten, dem der Vorwurf des Mordes gemacht worden ist, als Pflichtverteidiger beigeordnet. Die gesetzlichen (Pflichtverteidiger-)Gebühren des Antragstellers betragen 4.450 DM. Der Antragsteller beantragt für seine von ihm erbrachten Tätigkeiten die Gewährung einer Pauschvergütung.

II.

Dem Antragsteller war eine Pauschvergütung zu bewilligen