OLG Hamm - Beschluss vom 14.08.2006
2 s Sbd IX 79/06
Normen:
RVG § 51 ;

Zuerkennung einer Pauschgebühr für den Verfahrensabschnitt vorbereitendes Verfahren und gerichtliches Verfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 14.08.2006 - Aktenzeichen 2 s Sbd IX 79/06

DRsp Nr. 2006/23339

Zuerkennung einer Pauschgebühr für den Verfahrensabschnitt "vorbereitendes Verfahren" und "gerichtliches Verfahren"

Normenkette:

RVG § 51 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt als gerichtlich bestellte Verteidigerin des ehemaligen Angeklagten für ihre Tätigkeit die Gewährung einer angemessenen Pauschgebühr. Ihrem Antrag ist zu entnehmen, dass sie sich insoweit auf eine Pauschgebühr für das vorgerichtliche und das gerichtliche Verfahren erster Instanz außerhalb der Hauptverhandlung beschränkt.

Sie ist dem ehemaligen Angeklagten durch Beschluss vom 10. Mai 2005 als Pflichtverteidigerin beigeordnet worden, mithin vor der am 03. Juni 2005 erfolgten Anklageerhebung. Erstmals tätig geworden ist sie am 18. Januar 2005.

Hinsichtlich ihrer Tätigkeiten im Einzelnen wird auf die Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 vom 07. Juli 2006 Bezug genommen, die der Antragstellerin bekannt ist und in der deren Tätigkeitsumfang zutreffend dargestellt ist.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG liegen für das vorgerichtliche und das gerichtliche Verfahren erster Instanz außerhalb der Hauptverhandlung vor, da das Verfahren für die Antragstellerin insoweit sowohl besonders schwierig als auch besonders umfangreich war.