OLG Düsseldorf - Beschluss vom 26.07.2004
I-22 W 8/04
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ; BRAGO § 37 Nr. 3 ; BRAGO § 48 ; ZPO § 493 ;
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 04.04.2004

Zu im selbständigen Beweisverfahren erhobenen Beweise

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.07.2004 - Aktenzeichen I-22 W 8/04

DRsp Nr. 2004/13598

Zu im selbständigen Beweisverfahren erhobenen Beweise

1. Die Verwertung der in dem selbständigen Beweisverfahren erhobenen Beweise ist nach ständiger Rechtsprechung des Senates Voraussetzung für eine Berücksichtigung der entsprechenden Kosten bei der Kostenausgleichung im Hauptsacheprozess. 2. Gemäß § 493 ZPO steht die selbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht dann gleich, wenn sich eine Partei auf - streitige - Tatsachen beruft, über die selbständig Beweis erhoben wurde.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ; BRAGO § 37 Nr. 3 ; BRAGO § 48 ; ZPO § 493 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger hat die Beklagte auf Schadensersatz wegen mangelhafter Pflasterarbeiten in Anspruch genommen. Zum Beweis von Mangel und Höhe der Mängelbeseitigungskosten hat er sich in der Klageschrift auf die Feststellungen des Gutachtens des Sachverständigen Dr. B. berufen, das im zwischen den Parteien durchgeführten selbständigen Beweisverfahren erstattet worden war. Die Beklagte ist dem in der Klageerwiderung hinsichtlich der vom Sachverständigen kalkulierten Höhe der Mängelbeseitigungskosten entgegengetreten. Im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2003 findet sich vor der nachfolgenden Antragstellung der folgende Hinweis: