I.
Der Kläger hat die Beklagte auf Schadensersatz wegen mangelhafter Pflasterarbeiten in Anspruch genommen. Zum Beweis von Mangel und Höhe der Mängelbeseitigungskosten hat er sich in der Klageschrift auf die Feststellungen des Gutachtens des Sachverständigen Dr. B. berufen, das im zwischen den Parteien durchgeführten selbständigen Beweisverfahren erstattet worden war. Die Beklagte ist dem in der Klageerwiderung hinsichtlich der vom Sachverständigen kalkulierten Höhe der Mängelbeseitigungskosten entgegengetreten. Im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2003 findet sich vor der nachfolgenden Antragstellung der folgende Hinweis:
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