BFH - Beschluss vom 25.03.2015
X K 8/13
Normen:
RVG -VV Vorbem. 7 Abs. 3 S. 1; GVG § 198 Abs. 1;

Zu erstattende Anwaltskosten bei Wahrnehmung mehrerer Geschäfte durch denselben Rechtsanwalt am selben Gerichtsort

BFH, Beschluss vom 25.03.2015 - Aktenzeichen X K 8/13

DRsp Nr. 2015/13913

Zu erstattende Anwaltskosten bei Wahrnehmung mehrerer Geschäfte durch denselben Rechtsanwalt am selben Gerichtsort

1. Dient eine Geschäftsreise mehreren Geschäften, so sind nach Vorbem. 7 Abs. 3 S. 1 RVG -VV die dabei entstandenen Auslagen nach den Nummern 7003 bis 7006 RVG -VV nach dem Verhältnis der Kosten zu verteilen, die bei gesonderter Ausführung der einzelnen Geschäfte entstanden wären. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist auch eröffnet, wenn der Rechtsanwalt mehrere Geschäfte an ein und demselben Ort erledigt. 2. Wird ein Bundesland in einem beim Bundesfinanzhof erstinstanzlich geführten Verfahren wegen überlanger Verfahrensdauer im finanzgerichtlichen Verfahren durch Justizorgane des Öffentlichen Dienstes vertreten, so ist die Zeitversäumnis Prozessvertretung wahrnehmenden Beamten nicht erstattungsfähig.

Normenkette:

RVG -VV Vorbem. 7 Abs. 3 S. 1; GVG § 198 Abs. 1;

Gründe

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. März 2014 X K 8/13 hat der Kläger zu 5/8 und der Beklagte zu 3/8 die Kosten des Klageverfahrens zu tragen. Der Streitwert/Gegenstandswert beträgt 2.400 €.

I. Kostenfestsetzungsantrag des Klägers