OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.11.2003
9 U 70/98
Normen:
BNotO § 18 ; ZPO § 383 Abs. 1 Ziff. 6 ; ZPO § 387 ;
Vorinstanzen:
LG Gießen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 695/95

Zu den Voraussetzungen des Zeugnisverweigerungsrechtes eines Notars

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.11.2003 - Aktenzeichen 9 U 70/98

DRsp Nr. 2004/41

Zu den Voraussetzungen des Zeugnisverweigerungsrechtes eines Notars

»1. Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Notar über das, was ihm bei Ausübung seines Amtes bekannt geworden ist, ein Zeugnisverweigerungsrecht für sich in Anspruch nehmen kann. 2. Zur Streitwertfestsetzung beim Zwischenstreit über das Zeugnisverweigerungsrecht.«

Normenkette:

BNotO § 18 ; ZPO § 383 Abs. 1 Ziff. 6 ; ZPO § 387 ;

Tatbestand:

Im vorliegenden Rechtsstreit fordert der Kläger als Rechtsanwalt Anwaltsgebühren von den Beklagten als Gesellschafter der ehemaligen S. Grundstücksgesellschaft Suhl. Die Beklagten bestreiten den Anspruch nach Grund und Höhe und haben hilfsweise die Aufrechnung mit einer Schadenersatzforderung wegen behaupteter fehlerhafter Beratung und Vertretung erklärt. Insbesondere stützen sie dies auf den Umstand, dass der Beklagte sie nicht zu dem Notartermin vom 24.2.95 nach Suhl begleitet hat und er deshalb dafür verantwortlich sei, dass der am 25.2.95 durch Notar S. beurkundete Vertrag mit den Investoren (Käufer) nicht die Verpflichtung der Käuferseite enthalte, eine zum Zwecke der Finanzierung benötigte unbeschränkte Bürgschaft auf erstes Anfordern beizubringen, was letztlich dazu geführt habe, dass die Durchführung des Vertrages gescheitert sei und zum Eintritt eines beträchtlichen Schadens geführt habe.