I.
Der Kläger nahm die Beklagte aus übergeleitetem Recht auf Rückgewähr einer Schenkung in Anspruch. Das Landgericht ordnete zunächst das schriftliche Vorverfahren an und bestimmte dann mit Verfügung vom 25.9.2007 Termin zur Güteverhandlung für den 6.12.2007. Zusammen mit der Terminierung gab das Landgericht an beide Parteien umfassende Hinweise.
Am 28.11.2007 telefonierten die Prozessbevollmächtigten der Parteien miteinander. Dabei ging es um die Frage, ob die Beklagte im Falle einer Klagerücknahme auf eine Kostenerstattung verzichten würde. Der genaue Inhalt des Gesprächs ist streitig.
Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2007 nahm die Klägerin die Klage zurück. Der Verhandlungstermin wurde daraufhin aufgehoben.
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