KG - Beschluss vom 04.05.2004
1 W 102/03
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
KGReport 2005, 684
Vorinstanzen:
AG Berlin-Wedding, vom 02.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen C 247/01

Zu den Kosten eines Unterbevollmächtigten als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO

KG, Beschluss vom 04.05.2004 - Aktenzeichen 1 W 102/03

DRsp Nr. 2005/9684

Zu den Kosten eines Unterbevollmächtigten als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den an einem dritten Ort ansässigen Prozessbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernommen hat.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den richterlichen Abhilfebeschluss ist gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässig. Insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes, d. h. die Differenz zwischen den beanspruchten und den im Abhilfebeschluss festgesetzten Kosten (184,20 EUR - 122,73 EUR), mit 61,47 EUR die erforderliche Beschwer von 50,00 EUR (§ 567 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG ist das Kammergericht zuständig für die Entscheidung über die Beschwerde, weil der Kläger im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Rechtsstreits seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hatte.