Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den richterlichen Abhilfebeschluss ist gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässig. Insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes, d. h. die Differenz zwischen den beanspruchten und den im Abhilfebeschluss festgesetzten Kosten (184,20 EUR - 122,73 EUR), mit 61,47 EUR die erforderliche Beschwer von 50,00 EUR (§ 567 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG ist das Kammergericht zuständig für die Entscheidung über die Beschwerde, weil der Kläger im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Rechtsstreits seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hatte.
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