Die sofortige Beschwerde ist zulässig, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 577 ZPO, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Zu Recht hat der Rechtspfleger des Landgerichts Nürnberg-Fürth hier auch die Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfahrens 1 H 17/00 AG Erlangen hälftig auf die Parteien verteilt, wobei die Kosten in der Höhe zutreffend ermittelt sind.
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