OLG Nürnberg - Beschluss vom 28.05.2002
13 W 1304/02
Normen:
ZPO § 485 §§ 91 ff. ;
Fundstellen:
MDR 2002, 1275
OLGReport-Nürnberg 2002, 391
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 06.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 567/01

Zu den Folgen einer Parteivereinbarung in einem Prozeßvergleich die Verteilung der Kosten der Entscheidung des Gerichts nach § 91 a ZPO zu unterstellen

OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.05.2002 - Aktenzeichen 13 W 1304/02

DRsp Nr. 2002/11052

Zu den Folgen einer Parteivereinbarung in einem Prozeßvergleich die Verteilung der Kosten der Entscheidung des Gerichts nach § 91 a ZPO zu unterstellen

»Haben die Parteien in einem Prozeßvergleich die Verteilung der Kosten einschließlich, derjenigen eines selbständigen Beweisverfahrens der Entscheidung des Gerichts gemäß § 91a ZPO unterstellt, und hebt dieses die Kosten des Rechtsstreits mit der Begründung gegeneinander auf, der Verfahrensausgang sei nicht anzusehen gewesen, so ist von der Absicht des Gerichts auszugehen, jeder Partei, auch die Hälfte der Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen.«

Normenkette:

ZPO § 485 §§ 91 ff. ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 577 ZPO, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Zu Recht hat der Rechtspfleger des Landgerichts Nürnberg-Fürth hier auch die Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfahrens 1 H 17/00 AG Erlangen hälftig auf die Parteien verteilt, wobei die Kosten in der Höhe zutreffend ermittelt sind.