OLG Naumburg - Beschluss vom 18.03.2002
11 W 115/01
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1 § 92 Abs. 1 § 104 Abs. 1 S. 2 a.F. ;
Vorinstanzen:
LG Stendal, vom 11.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 230/00

Zu den Folgen der Verteilung der Kosten eines Rechtsstreits nach Quoten auf die Prozessparteien durch das erstinstanzliche Gericht, wenn diese Kostengrundentscheidung im Berufungsrechtszug vollständig zu Lasten einer Partei abgeändert wird

OLG Naumburg, Beschluss vom 18.03.2002 - Aktenzeichen 11 W 115/01

DRsp Nr. 2002/13453

Zu den Folgen der Verteilung der Kosten eines Rechtsstreits nach Quoten auf die Prozessparteien durch das erstinstanzliche Gericht, wenn diese Kostengrundentscheidung im Berufungsrechtszug vollständig zu Lasten einer Partei abgeändert wird

»Hat das erstinstanzliche Gericht die Kosten des Rechtsstreits nach Quoten auf die Prozessparteien verteilt und wird diese Kostengrundentscheidung im Berufungsrechtszug vollständig zu Lasten einer Partei abgeändert, kann der festzusetzende Erstattungsbetrag, auch wenn sich nach dem zunächst erfolgten Kostenausgleich für den Gläubiger kein Zahlungsanspruch ergab, vom Eingang des Kostenausgleichsgesuchs erster Instanz an im Umfang der zunächst auf den Schuldner entfallenden Kostenlast verzinst verlangt werden. Im übrigen wird der prozessuale Kostenerstattungsanspruch des Gläubigers erst mit der vom Berufungsgericht abgeänderten Kostengrundentscheidung fällig und verzinst.«

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1 § 92 Abs. 1 § 104 Abs. 1 S. 2 a.F. ;

Gründe: