Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig, sie ist aber nicht begründet. Denn das Landgericht hat bei seiner Entscheidung nach § 91 a ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu Recht ihr auferlegt, soweit Gegenstand des Rechtsstreits gemäß der Klageerweiterung vom 25.07.2003 Werklohnkosten waren, welche unstreitig das Gemeinschaftseigentum betrafen; nur um die Kosten dieses Klageteils geht es in der Beschwerde.
Maßstab für die Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO - eine Ermessensentscheidung des Gerichts - ist zum einen der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Erledigungserklärungen. Dies bedeutet, dass im Allgemeinen der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang bei der Kostenentscheidung den Ausschlag geben wird; allerdings ist das Gericht nicht schlechthin gehalten, sich allein an diesem Kriterium zu orientieren (Zöller-Vollkommer, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 91 a Rn. 24). Vielmehr können im Rahmen der Billigkeitsentscheidung auch Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden (Zöller-Vollkommer, a.a.O., Rn. 25).
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