KG - Urteil vom 19.12.2001
11 U 8/01
Normen:
BGB § 631 Abs. 1 ; BRAGO § 12 Abs. 1 ; BRAGO § 13 Abs. 1 ; BRAGO § 13 Abs. 2 ; BRAGO § 20 Abs. 1 S. 1, 2 ; ZPO § 288 ; ZPO § 67 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AGS 2002, 244
AnwBl 2002, 304
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 511/00

Zu den Anforderungen des § 20 Abs. 1 BRAGO

KG, Urteil vom 19.12.2001 - Aktenzeichen 11 U 8/01

DRsp Nr. 2002/6630

Zu den Anforderungen des § 20 Abs. 1 BRAGO

1. Hat ein Rechtsanwalt seinen Beratungsauftrag (Prüfung der Wirksamkeit eines notariellen Grundstückskaufvertrages) erfüllt, kann er vom Auftraggeber zu Recht die Beratungsgebühr des § 20 Abs. 1 Satz 1 BRAGO beanspruchen.2. Der Rahmen einer "ersten Beratung" ist überschritten, wenn eine bereits angelaufene Beratung unterbrochen und erst in einem weiteren Gespräch oder im Wege einer schriftlichen Auskunftserteilung fortgesetzt wird. Dies gilt auch in den Fällen, in welchen die Unterbrechung darauf beruht, dass sich der Rechtsanwalt vor der Erteilung eines abschließenden Rates zunächst sachkundig machen muss. Lediglich dann, wenn die Unterbrechung von äußeren Umständen in der Sphäre des Anwalts herrührt, handelt es sich bei der weiteren Beratung noch um eine Erstberatung.