Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 14. Juni 2006 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 2. August 2006 teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger ein Viertel und der Beklagte drei Viertel.
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