OLG Koblenz - Beschluss vom 12.10.2006
12 W 471/06
Normen:
BGB § 823 Abs. 2, § 847; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5; ZPO § 91a;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2007, 517
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 14.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 356/02

Zivilprozessrecht: Kostenentscheidung nach beidseitiger Erledigterklärung, Bedeutung des Straferkenntnisses - Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung des Schädigers für eine vorsätzliche Straftat, Körperverletzung

OLG Koblenz, Beschluss vom 12.10.2006 - Aktenzeichen 12 W 471/06

DRsp Nr. 2007/6684

Zivilprozessrecht: Kostenentscheidung nach beidseitiger Erledigterklärung, Bedeutung des Straferkenntnisses - Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung des Schädigers für eine vorsätzliche Straftat, Körperverletzung

1. Bei beidseitiger Erledigungserklärung ist die Kostenentscheidung im Zivilprozess gemäß § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streistandes nach billigem Ermessen zu treffen. Dafür ist vor allem der mutmaßliche Ausgang des Zivilrechtsstreits maßgeblich. Die konsensuale Verfahrenserledigung im parallel geführten Strafprozess ist zur Sachverhaltsaufklärung im Einzelfall weit gehend unbrauchbar, weil sie gerade darauf gerichtet ist, wichtige Fragen nicht entscheiden zu müssen.

2. Für die Schmerzensgeldbemessung ist dabei zu berücksichtigen, dass eine zweifach qualifizierte vorsätzliche Körperverletzung vorliegt (§§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB). Ferner ist auch das Maß der Schuld des Beklagten für die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes bedeutsam.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 14. Juni 2006 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 2. August 2006 teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger ein Viertel und der Beklagte drei Viertel.