Die Beschwerde hat einen Teilerfolg.
Im Grundsatz ist mit dem Landgericht davon auszugehen, daß gemäß § 4 ZPO Zinsansprüche für die Streitwertbemessung außer Betracht zu bleiben haben; das gilt auch bei Vollstreckungsgegenklagen (BGH NJW 1968, 1275; OLG München MDR 1988, 1060; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., Anh. g 3 Rn. 133; a.A. LG Köln NJW 1964, 2165 f.). Anders verhält es sich jedoch, wenn Zinsforderungen durch ein Schuldanerkenntnis - novierend - in die Hauptforderung einbezogen worden sind (OLG Bamberg JurBüro 1964, 32; OLG München JurBüro 1976, 237, 238; Herget in Zöller, ZPO, 20. Aufl., § 4 Rn. 11; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl., § 4 Rn. 22; a.A. OLG Köln KoRspr GKG 5 22 Nr. 8 mit ablehnender Anmerkung Schneider). Dies ist hier durch die notarielle Urkunde vom 24. September 1993 geschehen. Dort wurden der Ausgangsforderung von 39.558,80 DM Zinsen in Höhe von 11.931 DM zugeschlagen und der Gesamtbetrag von 51.489,80 DM einer umfassenden Verzinsung unterworfen.
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