Das Landgericht Lübeck hat gegen die drei Angeklagten von Herbst 1990 bis Sommer 1992 verhandelt. In diesem Verfahren ist u. a. der Zeuge vernommen worden, dem die Kammer wegen außerordentlich schwieriger rechtlicher und tatsächlicher Fragen Rechtsanwalt ... als Beistand beigeordnet hat. In dieser Eigenschaft hat Rechtsanwalt ... dem Zeugen bei fünf Vernehmungsterminen vor der Kammer beigestanden. Die Vernehmung hat insgesamt etwa zwölf Stunden gedauert. Für diese Tätigkeit hat das Landgericht dem Rechtsanwalt gemäß § 91 BRAGO zwei Gebühren zu je 80,- DM, insgesamt 160,- DM, zuerkannt. Diese Vergütung hält der Rechtsanwalt angesichts des Umfangs seiner anwaltlichen Tätigkeit für zu gering und begehrt eine angemessene Pauschvergütung gemäß § 99 BRAGO.
Der Antrag des Zeugenbeistandes ist zulässig und begründet.
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