SchlHOLG - Beschluß vom 11.01.1994
1 Str 292/93
Normen:
BRAGO § 99 ; StPO 140 Abs. 1 Nr. 2 ; ZPO § 121 ;
Fundstellen:
SchlHA 1994, 100

Zeugenbeistand: Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe - Pauschvergütung

SchlHOLG, Beschluß vom 11.01.1994 - Aktenzeichen 1 Str 292/93

DRsp Nr. 2001/6231

Zeugenbeistand: Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe - Pauschvergütung

1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den anwaltlichen Beistand eines mittellosen Zeugen ist entsprechend §§ 114 ff ZPO zulässig und in ungewöhnlichen Ausnahmefällen auch geboten. 2. Ein solchermaßen beigeordneter Rechtsanwalt kann entsprechend § 99 BRAGO eine Pauschvergütung beantragen.

Normenkette:

BRAGO § 99 ; StPO 140 Abs. 1 Nr. 2 ; ZPO § 121 ;

Gründe:

Das Landgericht Lübeck hat gegen die drei Angeklagten von Herbst 1990 bis Sommer 1992 verhandelt. In diesem Verfahren ist u. a. der Zeuge vernommen worden, dem die Kammer wegen außerordentlich schwieriger rechtlicher und tatsächlicher Fragen Rechtsanwalt ... als Beistand beigeordnet hat. In dieser Eigenschaft hat Rechtsanwalt ... dem Zeugen bei fünf Vernehmungsterminen vor der Kammer beigestanden. Die Vernehmung hat insgesamt etwa zwölf Stunden gedauert. Für diese Tätigkeit hat das Landgericht dem Rechtsanwalt gemäß § 91 BRAGO zwei Gebühren zu je 80,- DM, insgesamt 160,- DM, zuerkannt. Diese Vergütung hält der Rechtsanwalt angesichts des Umfangs seiner anwaltlichen Tätigkeit für zu gering und begehrt eine angemessene Pauschvergütung gemäß § 99 BRAGO.

Der Antrag des Zeugenbeistandes ist zulässig und begründet.