I.
Die Parteien haben sich nach Einholung eines Sachverständigengutachtens verglichen. Nach der im Vergleich getroffenen Kostenregelung hat die Beklagte "die Gerichtskosten einschließlich der Gutachterkosten" zu tragen. Mit Beschluss vom 31. Juli 2000 hat das Landgericht die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Gerichtskosten auf 5.014,70 DM nebst Zinsen festgesetzt und dabei neben der gerichtlichen Verfahrensgebühr Auslagen für den Sachverständigen i.H.v. 4.546,70 DM in Ansatz gebracht, auf die der von dem Kläger geleistete Vorschuss verrechnet worden ist.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|