OLG Dresden - Beschluss vom 02.11.2000
5 W 1773/00
Normen:
GKG (1975) § 5 ; GKG (2004) § 66 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO § 104 ;
Fundstellen:
MDR 2001, 476
NJW-RR 2001, 861
Vorinstanzen:
LG Bautzen, vom 31.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 508/99

Zeitpunkt für Einwendungen gegen den Kostenansatz

OLG Dresden, Beschluss vom 02.11.2000 - Aktenzeichen 5 W 1773/00

DRsp Nr. 2004/18172

Zeitpunkt für Einwendungen gegen den Kostenansatz

Der Erstattungsschuldner kann im Kostenfestsetzungsverfahren ebenfalls geltend machen, der Kostenansatz sei unrichtig, der Erstattungsgläubiger sei von der Gerichtskasse zu Unrecht zur Bezahlung von Auslagen wie Zeugen- oder Sachverständigenentschädigungen herangezogen worden und könne die entsprechenden Beträge seinerseits von der Staatskasse zurückerstattet verlangen.

Normenkette:

GKG (1975) § 5 ; GKG (2004) § 66 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO § 104 ;

Gründe:

I.

Die Parteien haben sich nach Einholung eines Sachverständigengutachtens verglichen. Nach der im Vergleich getroffenen Kostenregelung hat die Beklagte "die Gerichtskosten einschließlich der Gutachterkosten" zu tragen. Mit Beschluss vom 31. Juli 2000 hat das Landgericht die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Gerichtskosten auf 5.014,70 DM nebst Zinsen festgesetzt und dabei neben der gerichtlichen Verfahrensgebühr Auslagen für den Sachverständigen i.H.v. 4.546,70 DM in Ansatz gebracht, auf die der von dem Kläger geleistete Vorschuss verrechnet worden ist.