OLG Bamberg - Beschluss vom 28.11.2008
4 W 41/08
Normen:
BGB § 130; ZPO § 93;
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 27.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 3018/07

Zeitpunkt des Zugangs einer Abmahnung bei Übermittlung per Telefax

OLG Bamberg, Beschluss vom 28.11.2008 - Aktenzeichen 4 W 41/08

DRsp Nr. 2011/9812

Zeitpunkt des Zugangs einer Abmahnung bei Übermittlung per Telefax

1. Zugegangen ist eine Abmahnung dann, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. 2. Wird eine Abmahnung an eine Empfangseinrichtung übermittelt, kommt es darauf an, ob es sich dabei nach der Verkehrsauffassung um die vom Empfänger vorgesehene und eingerichtete Empfangsvorrichtung handelt, unter der er daher jederzeit mit dem Zugang von Mitteilungen rechnen muss. 3. Ein Telefaxgerät ist dann als Empfangseinrichtung in diesem Sinne anzusehen, wenn der Empfänger es entsprechend, z.B. durch eine zentrale Faxanlaufstelle oder durch Angabe im Impressum einer betroffenen Zeitung benannt hat. Der Eingang einer Fax-Abmahnung über die Faxnummer einer anderen Redaktion des gleichen Verlags jedenfalls reicht hierzu nicht aus.

I. Die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers gegen den Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 27.02.2008 wird zurückgewiesen.

II. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahren.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

IV. Beschwerdewert: 4.000,--€

Normenkette:

BGB § 130; ZPO § 93;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers ist unbegründet.