I. Die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers gegen den Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 27.02.2008 wird zurückgewiesen.
II. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahren.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
IV. Beschwerdewert: 4.000,--€
Die zulässige sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers ist unbegründet.
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